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StuB 12/2003 S. 575

Anbindung einer Vorstandstantieme an den „Cash-Flow”

Eine vor der Aufhebung des § 86 AktG (vgl. Art. 1 TransPuG, BGBl 2002 I S. 2681) mit dem Vorstand einer AG geschlossene Tantiemevereinbarung, die an den „Cash-Flow” anknüpft und diesen ausdrücklich als „Jahresüberschuss gem. § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen” definiert, ist hinsichtlich ihres von § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG abweichenden Teils gem. Satz 2 dieser Vorschrift nichtig (, BB 2003 S. 917).▶VT 680/03

Praxishinweise: Mit einer garantierten Tantieme, die der Sache nach regelmäßig ein nur für das Ruhegehalt zu unterscheidender Teil der festen Bezüge ist, ist die vorliegende variable Tantieme ebenso wenig vergleichbar wie mit einer (vom Aufsichtsrat zu bemessenden) Ermessenstantieme (vgl. hierzu BGH WM 1994 S. 1245 [zur GmbH]), die sich üb...

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