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Körperschaftsteuer | Zahlung einer Umsatz- und Gewinntantieme
Die Vereinbarung eines „variablen Gehaltsbestandteils”, dessen Bemessungsgrundlage der Umsatz ist, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 33/02, EFG 2002 S. 636) eine Umsatztantieme, auf die die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar ist. Erwirtschaftet die Gesellschaft seit Jahren keine angemessene Verzinsung des Stammkapitals, ist die Vereinbarung einer Gewinntantieme in Kenntnis dieser Tatsache jedenfalls dann unangemessen und eine vGA, wenn der mit der Gewinntantieme geschaffene Anreiz zur Erzielung von Gewinnen nicht durch die Anschmelzung anderer Gehaltsbestandteile (teilweise) kompensiert wird (Bezug: § 8 Abs. 3 Nr. 2 KStG).