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StuB 11/2004 S. 528

Kündigung wegen grober Beleidigung

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden bedeuten, können eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen. Bei der kündigungsrechtlichen Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverhältnis ist allerdings stets das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG) zu berücksichtigen ().▶VT 441/04

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