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Kündigung wegen grober Beleidigung
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines Vertreters, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden bedeuten, können eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen. Bei der kündigungsrechtlichen Bewertung verbaler Entgleisungen im Arbeitsverhältnis ist allerdings stets das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG) zu berücksichtigen ().▶VT 441/04