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Körperschaftsteuer | Einbeziehung eines Verlustvortrags in die Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).▶VT 402/04
▶Praxishinweise: Mit der Gewinntantieme soll der Gesellschafter-Geschäftsführer an dem von ihm herbeigeführten Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Der Erfolg des Unternehmens lässt sich aber nicht aus einer auf ein einzelnes Wi...