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Eingeklagte Gesamthandsforderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamtshandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BGHZ 146 S. 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, dass Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg (§§ 50, 263, 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 705 BGB; ).▶VT 642/03
▶Praxishinweise: Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHZ 146 S. 341 ff.) besitzt die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammense...