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StuB 11/2003 S. 526

Haftung der Muttergesellschaft aufgrund einer befristeten Patronatserklärung

Die „harte Patronatserklärung” ist ein akzessorisches Sicherungsmittel eigener Art. Eine befristete „harte Patronatserklärung” erfasst nur solche Forderungen, welche innerhalb der Befristung fällig geworden sind (§§ 133, 157, 765 BGB; , DB 2003 S. 711).▶VT 641/03 S. 527

Praxishinweise: Der Begriff „Patronatserklärung” steht für eine Vielzahl unterschiedlicher Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber dem Geschäftspartner ihrer Tochtergesellschaft. Ihnen ist gemeinsam, dass die Muttergesellschaft ein Verhalten in Aussicht stellt oder verspricht, dass die Aussichten auf Liquidität der Tochtergesellschaft verbessert. Das Spektrum reicht von der sog. „weichen”, über keinen rechtsgeschäftlichen Charakter verfügenden Erklärung, in w...

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