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Amtsniederlegung durch GmbH-Geschäftsführer
Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, dass er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, „nachdem sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Gesellschaft geschaffen haben”, auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die „gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen” (§ 38 GmbHG; ).▶VT 637/03