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Neue Tatsache bei gewerblichem Grundstückshandel
Im Urteil vom - IV R 58/01 (n. v.) führt der BFH aus, dass in der Akte der Behörde vorliegende Veräußerungsmitteilungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entgegenstehen können, weil insoweit keine neuen Tatsachen hinsichtlich der Veräußerung von Grundstücken vorliegen.▶VT 613/03
▶Praxishinweise: Es geht um den Tatbestand des nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen in einem Fall, in dem eine GbR Veräußerungen von drei Grundstücksobjekten in 1991 in der Steuererklärung für 1991 angab, in der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärung für 1992 aber Veräußerungen aus 1992 verschwieg. Das FA hatte insoweit nicht überprüft, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag, zunächst erklärungsgemäß festgestellt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen...