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Einspruchseinlegung durch Einreichung der Steuererklärung
Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheids beim FA innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid – und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheids – zu werten (Bezug: § 149, § 162, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, § 347 AO 1977).▶VT 612/03
▶Praxishinweise: Der Senat lehnt eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ab und geht deshalb in Zweifelsfällen von der Einlegung eines Einspruchs aus, da dieser einen umfassenderen Rechtsschutz als der Antrag auf schlichte Änderung gewährt. Nur so kann auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gewahrt werden.