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Zurechnung von Einkünften einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte
(1) Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen. (2) Kommt ein Stpfl. diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht (Bezug: §§ 90 Abs. 2, 162 Abs. 1 und Abs. 2, 179 Abs. 3, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 AO 1977).▶VT 611/03