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Abrisskosten als Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Ein ohne Verwendungsmöglichkeit erworbenes Gebäude ist gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IX R 1/03, EFG 2003 S. 439) wirtschaftlich verbraucht. Die Abrisskosten seien außerdem bei Errichtung des Neubaus an anderer Stelle den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzuordnen (Bezug: § 255 Abs. 1 HGB; § 6 EStG).▶VT 594/03
▶Praxishinweise: (1) Der Kläger hatte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für insgesamt 240 000 DM erworben. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses betrug rd. 32 000 DM, die darauf aufzuwendenden Reparaturkosten wurden auf rd. 60 000 DM geschätzt. Zwei Monate nach Erwerb wurde das Einfamilienhaus abgerissen. Das erworbene Grundstück wurde in zwei Parzellen aufgeteilt. Auf einer dieser Parzellen und dem Nach...