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Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung
Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist gem. (DB 2002 S. 327) ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt (Bezug: § 394 BGB; § 7 Abs. 4 BurlG; § 850c ZPO).