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Zahlungsverbot bei Überschuldung
Als Nachweis für eine Überschuldung, die das Zahlungsverbot gem. § 99 Abs. 2 GenG auslöst, genügt gem. (DStR 2002 S. 230) eine Rohbilanz ohne detaillierte Aufgliederung der einzelnen Posten. Der Antrag zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung sei auch bei laufenden Sanierungsbemühungen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen. § 34 Abs. 4 GenG privilegiere nur bei Handeln aufgrund gesetzmäßiger Beschlüsse.