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Gehilfenvorsatz bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es aber für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln gem. rkr. (EFG 2002 S. 513) regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zurechnen lassen muss. Auch wenn das Handeln des Haupttäters nicht ausschließlich darauf abzielt, eine Steuerhinterziehung zu begehen, liegt das Akzeptieren von Scheinrechnungen außerhalb dessen, was im Rahmen eines berufstypischen sozialadäquaten Verhaltens noch als erlaubte Mitwi...