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Einkommen-/Lohnsteuer | Abzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit
1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverständnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht für solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben.
2. Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5 EStG
Praxishinweise: Im Streitfall hatte ein Rettungsassistent im Fahrdienst zum Transport von Kranken und Behinderten die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit begehrt und das FA hatte dies mit der Begründung abgelehnt, der Kl. gehöre nicht zur Personengruppe des Abschn. 37 Abs. 5 LStR. Dem ist...