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Einkommensteuer | Pflege-Pauschbetrag nur bei unentgeltlicher Pflege
1. Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
2. Die Weiterleitung des Pflegegelds an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.
Praxishinweise: § 33b Abs. 6 EStG will die unentgeltliche Pflege pauschal abgelten. Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Pflege liegt dabei – so der BFH – allein bei der Pflegeperson und diese hat die konkrete Mittelverwendung nachzuweisen. Es ...