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Ausschüttungsbelastung bei Rückzahlung von sog. Alt-Kapital
Nach der gesetzlichen Konzeption kommt für sog. Altkapital, so die Feststellung des BFH in seinem Urteil vom - I R 26/00 (n. v.), die prinzipielle Unterscheidung zwischen der Ausschüttung von Eigenkapital-Teilen, die aus Gewinnkapital, und solchen Eigenkapital-Teilen, die aus Gesellschaftereinlagen stammen, grundsätzlich und ausnahmslos nicht zum Tragen.
Praxishinweise: (1) Altkapital in diesem Sinne liegt bei vEK vor, das bis zum Ende des vor dem abgelaufenen Wirtschaftsjahres entstanden ist. Dieses ist bei dem damaligen Systemwechsel zum Anrechnungsverfahren in einem Teilbetrag zusammengefasst worden. Es stellt EK 03 nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG dar. Hierin sind sowohl Gewinne aus den Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel als auch steuerfreie Vermögensmehrungen und Einlagen der Ant...