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Genehmigung der Rechtsbehelfs- und Prozessführung
Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Stpfl. die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu müssen (Bezug: § 80 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977; §§ 83, 89 ZPO).▶NWB SAAAB-51722
▶Praxishinweise: Die nachträgliche Genehmigung kann nach Ansicht des BFH auf einen Verfahrensabschnitt (z. B. Rechtsbehelfsverfahren) beschränkt werden. Die nachträgliche (beschränkte) Genehmigung führt also nicht dazu, dass nun alle Handlungen des FA gegenüber dem Rechtsbehelfsführer wirksam werden. Die nicht wirksame Bekanntgabe eines Bescheids kann also durchaus auch nach...