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BFH 30.10.2003 III R 24/02, StuB 10/2004 S. 474

Einkommensteuer | Konkludent beantragter Ausbildungsfreibetrag

(1) Hat der Stpfl. im Formular für die ESt-Erklärung in der „Anlage Kinder” die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag” nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im ESt-Bescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. (2) Der nach Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i. S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der ESt-Erklärung ersichtlich, dass sich die K...

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