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Ruinöse Gesellschafterbürgschaften von Minderheitsgesellschaftern
Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten gem. i. d. R. auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.▶VT 587/03
▶Praxishinweise: (1) Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Rechtsstellung von Personen, die Bürgschaften zugunsten von Banken übernommen haben und nunmehr von dem Kreditinstitut in Anspruch genommen werden sollen, zunehmend gestärkt. Solche Sicherungsmittel können sittenwidrig und daher nichtig i. S....