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Rechtsfähigkeit einer in einem EU-Mitgliedstaat gegründeten Kapitalgesellschaft
Einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet wurde und dort als rechtsfähig anerkannt ist, kann die Rechtsfähigkeit und damit die Grundbuchfähigkeit in Deutschland auch dann nicht versagt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland liegt (Bezug: §§ 20, 29 GBO, Art. 43, 48 EG; 2Z BR 7/02, ZIP 2003 S. 398).▶VT 586/03
▶Praxishinweise: Das BayObLG schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der vom EuGH in der Sache „Überseering” geäußerten Rechtsauffassung an (NJW 2002 S. 3614 = StuB 2003 S. 94; vgl. Dautzenberg, StuB 2003 S. 331), nach der an der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit herangezogenen sog. Sitztheorie nicht mehr festgehalten werden kann, soweit Gesellschaften betr...