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Gesellschaftsrecht; | Patronatserklärung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft
Erklärungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, diese finanziell so zu stellen, dass sie in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, stellen keine sog. harte Patronatserklärung dar (vgl. hierzu BGHZ 117, 127, 129 m. w. N.). Der Gesellschafter wird durch diese Erklärung nicht verpflichtet, die Gesellschaft im Vollstreckungsverfahren mit Mitteln zur Befriedigung ihrer Gläubiger auszustatten; durch eine derartige Erklärung begründete Ansprüche der Gesellschaft gehen mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unter. Die Nichterfüllung ihrer Ausstattungsansprüche stellt jedenfalls für die Gesellschaft keinen ausgleichsfähigen Schaden dar (OLG Celle, Urt. v. - 9 U 54/00, Nds. Rpfl. 2000, 309).