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StuB 10/2002 S. 518

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der KG und des Komplementärs auf Aufwendungsersatz gem. § 110 HGB

Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann gem. (DB 2002 S. 318) nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs. Der ggf. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahlt (Bezug: §§ 110, 128, 162 Abs. 2 HGB; § 426 BGB).

Praxishinweise: (1) Dem Urteil lag vereinfa...

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