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StuB 10/2002 S. 514

Reichweite der Änderungssperre nach Betriebsprüfung

Gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 36/01, EFG 2002 S. 366) erfasst die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auch die von der Prüfungsanordnung erfassten einzelnen Jahre und Steuerarten, hinsichtlich derer mangels Prüfungsfeststellungen ein Steuerbescheid aufgrund der Betriebsprüfung nicht ergeht, hinsichtlich derer aber auch eine Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO unterbleibt, weil die Betriebsprüfung für andere Jahre und Steuerarten zu Änderungen geführt hat. Enthält der Prüfungsbericht die ausdrückliche Feststellung, dass sich hinsichtlich einzelner Jahre und Steuerarten keine Änderungen ergeben haben, entspricht diese Feststellung des Berichts inhaltlich einer Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO (Bezug: § 173 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 202 Abs. 1 Satz 3 AO).

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