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Eigenheimzulage für Erweiterungen
1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i. S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.
2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.
§ 2 Abs. 2, § 4, § 8 Satz 2 EigZulG
Praxishinweise: Eine Begünstigung von Erweiterungen ist nur gegeben, soweit die Erweiterung in räumlichem Zusammenhang mit einer eigengenutzten Wohnung steht. Dies bedeutet, dass eine Erweiterung, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten Wohnung und einer unentgeltlich an Angehörige S. 514überlassenen Wohnung steht, zu zwei begünstigten Objekten führt und die Objektbeschränkungen des EigZulG zu beac...