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Einkommensteuer | Vollanrechnung von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Einkünfte können mit derartigen Ausbildungsbeihilfen nicht verrechnet werden.
§ 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
Praxishinweise: Der Grundsatz der Vollanrechnung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 33a Abs. 2 EStG. Danach vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 3 600 DM (jetzt: 1 848 Euro) übersteigen, sowie um die als Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Ergeben sich also keine anrechenbaren Einkünfte des Kindes, sondern sogar Verluste, so verbleibt es bei der Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe. Für eine Verrechnung der anzurechnenden Ausbildungsbe...