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BAG 09.08.1995 10 AZR 539/94

Gratifikationsrecht; | ruhendes Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld

Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach den §§ 105a, 101 AFG, ist zu vermuten, daß die Parteien - zumindest stillschweigend - das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben; bei einer entsprechenden Regelung des Tarifvertrages besteht damit kein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt ().

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