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Sachverständigenprüfung von Versicherungsunternehmen
Die VO über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k HGB nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüferverordnung) vom ist im BGBl 2002 I S. 1456 bekannt gemacht worden. Die Vorschriften der VO sind erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.