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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Ansatz ausländischen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert nicht europarechtswidrig
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der ErbSt für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist (Bezug: Art. 3 GG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 1a, 7 Abs. 1 Nr. 8, 12 Abs. 6 ErbStG; §§ 9 Abs. 1, 31 BewG; Art. 48 Abs. 2, Art. 56, Art. 58 Abs. 1 und 3, Art. 234 EG).▶NWB IAAAB-51721
▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergangen, weshalb es einer Vorlage an den EuGH (noch) nicht bedurfte. Die „Besserstellung” von Inlandsimmobilien fällt nach Ansicht des BFH unter das Steuerprivileg des Art. 58 Abs. 1 EG, das eine unterschiedliche Behandlung bei unterschiedlichem Wohnort zulässt, wenn die gesetzliche Regelung bereits Ende 1993 „in Kraft stand”. Eine willkürliche Diskriminierung könne ...