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Einkommensteuer | Steuerschädlichkeit bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen – Sach- und Barleistungen – beziehen. Insoweit sind Abweichungen des tatsächlich Durchgeführten vom Vereinbarten steuerschädlich (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 EStG).▶NWB RAAAB-51718
▶Praxishinweise: Der BFH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass den Beteiligten einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kein Wahlrecht zusteht, inwieweit das Vereinbarte durchgeführt wird. Der Umfang der getroffenen Rechtsbindung kann also nachträglich nicht willkürlich verändert werden. Wird das Vereinbarte in wesentlichen Punkten daher nicht tatsächlich durchgeführt (im Streitfall keine Leis...