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Abschreibung nachträglich errichteter Garagen
(1) Nachträglich auf einem Wohngrundstück errichtete Garagen sind gem. nrkr. (BFH-Az.: IX R 26/04, EFG 2005 S. 271) grundsätzlich keine selbständig abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter. (2) Die in dem (BFHE 139 S. 509, BStBl II 1984 S. 196) aufgestellten Grundsätze gelten auch bei Mehrfamilienhäusern. (3) Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Garagen insgesamt geringer ist als die Anzahl der vorhandenen Wohnungen (Bezug: § 7 Abs. 4 und 5 EStG).▶NWB ZAAAB-41414