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Verstoß einer Änderungskündigung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muss vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden und führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG i. V. mit § 1 Abs. 2 KSchG ().▶VT 356/04