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StuB 9/2004 S. 417

Geldzuwendungen aufgrund Erbeinsetzungen als Betriebseinnahmen bei einem Altenheim

(1) Bestrittene Forderungen können gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 60/03, EFG 2003 S. 1465) erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, der dem Zeitpunkt nachfolgt, zu dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wurde bzw. eine Einigung mit dem Schuldner zustande gekommen ist. (2) Bei einer Geldzuwendung aufgrund einer Erbschaft liegen keine Betriebseinnahmen vor, wenn kein über das Testament hinausgehender Rechtsgrund für die Zuwendung vorliegt (Bezug: §§ 4, 5 EStG).▶VT 335/04

Praxishinweise: (1) Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Im Gegensatz hierzu sind Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände ursächlich...

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