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Eintragung der Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Das Registergericht ist nicht verpflichtet, die Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen zwei GmbH vor Ablauf eines für das Wirksamwerden vereinbarten Termins in das Handelsregister einzutragen (§ 54 Abs. 1 GmbHG; 3Z BR 232/02, DB 2003 S. 761).▶VT 536/03