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Umsatzsteuer | Nachträgliche Veränderung der Bemessungsgrundlage
Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird „letztendlich” nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB verlangt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a RL 77/388/EWG; § 635 BGB).▶VT 508/03
▶Praxishinweise: Umsatzsteuerrechtliches Entgelt und damit auch Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist der Aufwand des Leistungsempfängers für die erhaltene Leistung. Die zivilrechtlichen Gründe für die Minderung des Entgelts sind unbeachtlich.