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Aktive RAP einer Bearbeitungsprovision und einer Risikoprämie bei einem Darlehen
Eine bei Auszahlung des Darlehens einbehaltene Bearbeitungsprovision und Risikoprämie für die vorzeitige Tilgungserlaubnis sind gem. rkr. (EFG 2003 S. 379) aktiv abzugrenzen, jedoch nur auf den Zinsfestschreibungszeitraum; der RAP ist ab dem Zeitpunkt der Tilgung degressiv (durch die Zinsstaffelmethode) aufzulösen (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).▶VT 493/03
▶Praxishinweise: (1) Der Kläger, ein Einzelunternehmer, nahm einen betrieblichen Kredit auf. Eine ausdrückliche Dauer des Kredits war zwar nicht bestimmt, jedoch waren die jährlichen Tilgungsleistungen genau bezeichnet. Zudem war bis zum ein unveränderlicher Zinssatz vereinbart. Ein Disagio sollte der Kläger nicht zahlen, wohl aber eine Bearbeitungsprovision i. H. von 38 000 DM sow...