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Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten bei betrieblicher Altersversorgung
Verspricht der Erwerber eines Betriebs aus dem Beitrittgebiet einem dort beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so sind bei der Prüfung der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alt. BetrAVG gem. (BB 2002 S. 363) auch Beschäftigungszeiten im übernommenen Betrieb vor dem zu berücksichtigen (Bezug: § 1 Abs. 1 BetrAVG; § 613a BGB).