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Umsatzsteuer | Leistungszurechnung bei Einschaltung eines „Strohmanns”
1. Auch ein „Strohmann” kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum , BFH/NV 1995 S. 168).
2. Unbeachtlich ist das „vorgeschobene” Strohgeschäft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991; § 41 Abs. 2 AO 1977
Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vor...