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Einkommen-/Lohnsteuer | Bemessungsgrundlage für den SolZ bei LSt-Pauschalierung
Wird LSt mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale LSt Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, § 4 SolZG
Praxishinweise: Die Erhebungsgrenzen des SolZG sind nach der Entscheidung nur bei zu veranlagenden Stpfl. zu beachten, da für die pauschale LSt eine Ausnahme im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem ist zuzustimmen, da eine gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass die Freistellung von der Erhebung des SolZ in der Praxis zweimal erfolgen würde. Dies wäre stets dann der Fall, wenn neben dem „normalen” Arbeitsverhältnis noch ein pauschaliertes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. dazu auch Seifert in dieser Ausgabe auf S. 453).