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Teilwertabschreibung wegen einer Fehlmaßnahme oder einer absehbaren Betriebsschließung
Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auf Betriebshallen sind nach dem (n. v.) nicht allein dadurch zu rechtfertigen, dass es Nachbarbeschwerden bzgl. der vom Betrieb ausgehenden Geräuschimmissionen gegeben haben soll. Weiter stellt der BFH eine „Fehlmaßnahme” als Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens dar, deren wirtschaftlicher Nutzen bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibe und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich gewesen sei, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert werden würde.
Praxishinweise: (1) Lt. Sachverhalt konnte ein Betrieb die ihm auferlegten Werte der zulä...