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Zur Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Erwirbt eine KG die zur Führung des laufenden Geschäftsbetriebs nötigen, bisher geleasten WG im Dezember 01 zu Eigentum und werden diese WG aufgrund gleichzeitig getroffener vertraglicher Abreden noch im gleichen Monat mit Wirkung zum 2. 1. 02 an die den Betrieb fortführende Nachfolgegesellschaft weiterveräußert, so stellen diese WG im Jahr 01 gem. nrkr. (Nichtzulassungsbeschw. eingel., BFH-Az.: VIII B 107/01, EFG 2001 S. 1544) nicht zur Abschreibung berechtigendes Umlaufvermögen im Betrieb der KG dar (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: (1) Im Urteilsfall hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ihre bislang geleasten Wirtschaftsgüter, die für den laufenden Geschäftsverkehr benötigt wurden, im Dezember 01 zu...