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Unzulässigkeit der Aufrechnung bei anfechtbarer Rechtshandlung
Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer „freigibt”, so werden die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam ().▶VT 328/04