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Besteuerung einer veräußerungsbedingt aufgelösten Ansparrücklage
Der Gewinn, der bei der veräußerungsbedingten Auflösung einer Ansparrücklage im zweiten Kalenderjahr nach der Bildung entsteht, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 56/03, EFG 2003 S. 1607) nicht als Veräußerungsgewinn zu besteuern (Bezug: § 4a, § 7g Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).▶VT 308/04
▶Praxishinweise: (1) Nachdem die Ansparabschreibung des § 7g EStG diverse Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre überstanden hat und nach wie vor als Gestaltungsinstrument für kleine und mittlere Betriebe zur Verfügung steht, versucht die Finanzrechtsprechung zunehmend, die Norm restriktiv auszulegen. So sind die Anforderungen an die Dokumentation der Investitionsabsicht vor allem von den Finanzgerichten zunehmend schärfer formuliert word...