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Beweislastverteilung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der GmbH gegen ihren Geschäftsführer
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadenersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG – die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre ().▶VT 485/03
▶Praxishinweise: Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer gilt im Wesentlichen, worauf der BGH hinweist, nicht anderes. Vor eine...