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Verschmelzungsanmeldung mittels Fax und ohne Schlussbilanz
Aus § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG folgt gem. Beschluss des OLG Jena vom - 6 W 534/02 (NWB EN-Nr. 161/2003) nicht i. S. einer Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die dort geforderte Schlussbilanz zusammen mit der registerrechtlichen Verschmelzungsanmeldung vorliegen muss. Die Schlussbilanz kann deshalb auch im Anschluss an eine wirksame, wenn auch nicht sofort vollziehbare Anmeldung nachgereicht werden. Der Vollzugsmangel einer Fax-Anmeldung ist dann geheilt, wenn dem Registergericht die formgerechte Original-Anmeldung zugegangen ist.▶VT 484/03