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Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Das zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Schreiben vom - IV D 4 - O 2200 - 15/03 zur elektronischen Übermittlung von Mitteilungen i. S. des § 45d EStG, Sammelanträgen oder Zusammenfassenden Meldungen Stellung genommen.▶VT 459/03