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Einkommen-/Lohnsteuer | Studienkosten als Werbungskosten
(1) Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie S. 324der tatrichterlichen Würdigung. (2) Dabei hat der Tatrichter die Bekundungen der Stpfl. unter Berücksichtigung einerseits der Beweisschwierigkeiten und andererseits der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).▶NWB RAAAB-44587
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht. Nach § 12 Nr. 5 EStG n. F. sind nun die Kosten für ein Erststudium – soweit es nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet – nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Es ist nur ein Sonderausgabenabzug im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich.