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Akteneinsicht für Insolvenzgläubiger
Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Fall der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels einer die Kosten deckenden Masse oder der Einstellung des Verfahrens mangels Masse das Recht, entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Auch im Fall der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kommt nicht ausschließlich die Gewährung von Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht, die Einsicht kann vielmehr auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw. oder durch Übersendung der Akten gewährt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht (OLG Celle, Beschluss vom - 2 W 95/03, ZIP 2004 S. 368).▶VT 301/04
▶Praxishinweise: Nach Ansicht des OLG Celle ...