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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttungen infolge Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten
Eine vGA kann gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 105/02, EFG 2002 S. 1142) infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gem. § 42 AO dann vorliegen, wenn einerseits Anteile einer mit einer Verbindlichkeit belasteten GmbH im Rahmen eines sonst nicht zu beanstandenen Mantelkaufs übertragen werden und parallel die Abtretung der gegen die GmbH gerichteten Forderung i. H. von 1,13 Mio DM an die Ehefrau des neuen GmbH-Gesellschafters für 85 000 DM erfolgt. Leiste die GmbH auf die Verbindlichkeit, sei der dadurch verursachte Geldabfluss in Höhe der Differenz zwischen Nenn- und Anschaffungspreis als vGA zu werten (Bezug: § 42 AO; § 8 Abs. 3 KStG).▶VT 411/03
▶Praxishinweise: (1) A erwarb sämtliche Anteile einer GmbH, die ihre Aktivitäten ...BStBl 1987 II S. 308BStBl 1987 II S. 310