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Berücksichtigung im Ausland zurückgelegter Versicherungszeiten?
Die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind nach dem gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen (Bezug: Art. 12 und 39 Abs. 2 EG).
Praxishinweise: (1) Auf die vorliegende zur Rentenversicherung ergangene Entsc...